
Der Vorstand der Obergesellschaft eines Konzern s hat unverzüglich nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluss den Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk und den Konzernlagebericht zum Handelsregister des Sitzes der Obergesellschaft einzureichen. Der dem eingereichten Konzernabschluss beigefügte Bestätigungsvermerk muß von ...
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